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§
1 Name und Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen "Kreis für Eltern
von Kindern mit Speiseröhrenmissbildungen (KEKS) e.V."
und ist unter der Nummer 4104 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart eingetragen worden.
1.2
Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§
2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 in der jeweils gültigen Fassung. Einnahmen, Zuwendungen
oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden
nicht verfolgt.
2.2
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
2.3
Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
darf keine Person begünstigt werden.
2.4 Zweck des Vereins ist
- die Kontaktherstellung und -förderung zwischen Familien mit Kindern, die an einer Speiseröhrenmissbildung, insbesondere einer Ösophagusatresie, Ösophagusstenose oder einer ösophago-trachealen Fistel leiden;
- die Bereitstellung
von Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Probleme
in diesen Familien;
- das Sammeln
von Informationen mit dem Ziel, das Leben eines Kindes, das
unter einer Speiseröhrenmissbildung leidet, zu erleichtern;
- die Förderung
von Forschungsvorhaben, die sich mit Speiseröhrenmissbildungen
beschäftigen.
§3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden, die
selbst ein speiseröhrenerkranktes Kind haben oder selbst
betroffen sind und die in aktiver Weise die Ziele des Vereins
fördern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
beantragt.
3.2
Die Mitgliedschaft beginnt bei Eingang der Beitrittserklärung
und Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Vorstand kann unter
besonderen Umständen den Jahresbeitrag erlassen.
3.3
Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands seine Mitgliedschaft kündigen.
Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende
eines jeden Kalendermonats möglich.
3.4 Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblichst verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitglieder-versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung zu entscheiden hat, soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einberufen werden.
3.5
Macht ein Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der
gesetzten Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit
dem Ausschließungsbeschluss. Eine gerichtliche Anfechtung
des Ausschlusses ist dann nicht mehr möglich.
§
4 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
4.1
die Mitgliederversammlung
4.2 der wissenschaftliche Beirat
4.3 der Vorstand
§
5 Die Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen
(ordentliche Mitgliederversammlung). Ausschließlich ihr
obliegt
5.1.1
die Wahl und die Entlastung von Vorstandsmitgliedern sowie
deren Abberufung;
5.1.2 die Berufung und die Abberufung von Mitgliedern
des wissenschaftlichen Beirats;
5.1.3 die Wahl von Rechnungsprüfern;
5.1.4 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
5.1.5 die Genehmigung von Grundstücksgeschäften;
5.1.6 die Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplans;
5.1.7 die Genehmigung und Verabschiedung des Jahresabschlusses;
5.1.8 die Entscheidung über den Zusammenschluss
mit anderen Verbänden sowie die Mitgliedschaft in anderen
Verbänden;
5.1.9 die Entscheidung über Satzungsänderungen;
5.1.10 die Entscheidung über die Auflösung
des Vereins.
5.2
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz anderes vorschreibt.
Insbesonders gilt § 33 Abs. 1 BGB (Zitat: "Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung
der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.")
Entscheidungen von wissenschaftlichem Inhalt können nicht
gegen den Willen des wissenschaftlichen Beirats beschlossen
werden (Vetorecht des wissenschaftlichen Beirats). Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5.3
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist
zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht
des zu vertretenden Mitglieds vorgelegt wird. Die Anzahl der
Stimmen, die ein Mitglied zusätzlich vertreten kann, ist
auf zwei begrenzt.
5.4 Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist
spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich zuzusenden.
5.5
Der Vorstand muss jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes
eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung).
In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf zwei Wochen
verkürzt werden.
5.6
Auf Verlangen des wissenschaftlichen Beirats ist der Vorstand
verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn der wissenschaftliche Beirat die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt
hat.
5.7
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist
der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn die Anspruchsteller die Berufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt haben
(§ 37 BGB).
5.8
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstands.
§
6 Der Vorstand
6.1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens
sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied hat in Vorstandssitzungen
eine Stimme. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
zwei Stimmen.
6.2
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
einen Kassenführer und einen Schriftführer. Die Vereinigung
von zwei oder mehr Ämtern in einer Person ist zulässig.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.3
Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertetungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis
eingeschränkt werden.
6.4
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die
Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für
den Vorstand erlassen. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen
protokolliert werden. Die Protokolle müssen vom Protokollführer
sowie von der Vorstandssitzungsleitung unterzeichnet werden.
6.5
Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
6.6 Der
Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen
und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.
6.7
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu der nächsten
Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgen kann, führt
der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
6.8 Scheiden
Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist der
restliche Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§
7 Der wissenschaftliche Beirat
7.1
Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in
wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen.
Als Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat können von
der Mitgliederversammlung nur solche Personen berufen werden,
die auf Grund von Ausbildung, Dienststellung, Berufserfahrung
oder aus sonstigen Gründen besonders für die Aufgaben
des wissenschaftlichen Beirats geeignet sind.
7.2
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einem oder mehreren
Mitgliedern. Gehören dem wissenschaftlichen Beirat mehrere
Mitglieder an, so wählt der wissenschaftliche Beirat aus
seiner Mitte einen Sprecher.
7.3 Der wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Diese Geschäftsordnung muss vor Inkrafttreten vom Vorstand gebilligt werden.
7.4
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können gleichzeitig
auch Mitglieder des Vereins sein. Sie sind dann auch in den
Vorstand des Vereins wählbar.
7.5
Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet
7.5.1
wenn die Voraussetzungen des Abs. 7.1 nicht mehr vorliegen;
7.5.2 wenn das Beiratsmitglied zurücktritt;
7.5.3 wenn die Mitgliederversammlung die Abberufung
des Beiratsmitglieds beschließt.
Die Mitglieder
des wissenschaftlichen Beirats haben in dieser Funktion keine
Stimme in der Mitgliederversammlung. Der wissenschaftliche
Beirat hat jedoch, vertreten durch seinen Sprecher, bei allen
wissenschaftlichen Entscheidungen der Mitgliederversammlung,
insbesonders bei der Vergabe von Fördermitteln, ein Vetorecht.
§ 7A Auslandssektionen
7A.1
Im Ausland können Sektionen von KEKS e.V. gegründet
werden. Sie müssen sich eine eigene Satzung geben, die
wohl im Einklang mit den Gesetzen des jeweiligen Landes, in
dem die Sektion ihren Sitz hat, als auch mit der Satzung von
KEKS e.V. steht.
§
8 Der Rechnungsprüfer
8.1
Der Rechnungsabschluss des Kassenführers wird vor
Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen
oder mehrere Rechnungsprüfer geprüft. Diese werden
alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für
ein Jahr gewählt und haben die Aufgabe, die Übereinstimmung
zwischen den Ein- und Ausgabebelegen und dem Kassenbestand zu
prüfen.
8.2
Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes
des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten
übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied
des Vereins zu sein. Der Rechnungsprüfer darf auch keinem
vom Vorstand bestimmten Gremium angehören und darf nicht
Angestellter des Vereins sein.
§
9 Protokolle
9.1
Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind Protokolle zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers.
Bei dessen Verhinderung kann der Vorsitzende der jeweiligen
Versammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.
9.2
Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Verfasser des Protokolls zu unterschreiben.
9.3
Die Protokolle sind sowohl von den Mitgliedern des Vereins als
auch von den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats einzusehen.
9.4 Der
Inhalt eines Protokolls gilt als vom wissenschaftlichen Beirat
und von den Mitgliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht
binnen eines Monats seit der Versammlung nach Einsicht widersprochen
wird.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. In welcher Höhe
dies geschieht, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.
§ 13 Liquidation
13.1
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Baden-Württemberg.
13.2 Als Liquidatoren im Falle der Auflösung des
Vereins werden die Mitglieder des Vorstands bestellt.
§
14 Gültigkeit der Satzung
Die vorstehende
Satzung wird rechtskräftig durch die Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart.
Stuttgart, den 15.06.2002
Der Vorstand
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