Für neue Eltern

Was ist KEKS
KEKS-Team
KEKS-Haus
Wissen. Beirat
Chronik
Förderverein
Stiftung
Satzung

Krankheitsbild

Operationen

Probleme eines KEKS Kindes

Nachsorge

Bundestreffen

Jugend

KEKS-Kur

Spenden-
aktionen für KEKS

Wie können Sie uns helfen?

Für Ärzte

Links

KEKS in der Presse

Angebote für Familien im KEKS-Büro

Downloads

Live-Ticker vom KEKS-Haus

Home
Impressum
Sitemap
Eurodis-Logo
Kindernetzwerk
achse-Logo
DGVP-Logo

 

Satzung

Patienten- und Selbsthilfeorganisation für Kinder und Erwachsene mit kranker Speiseröhre (KEKS) e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Patienten- und Selbsthilfeorganisation für Kinder und Erwachsene mit kranker Speiseröhre (KEKS) e.V.“ und ist unter der Nummer 4104 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen worden.

1.2 Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheits- und Heilwesens einschließlich der Forschung auf dem Gebiet der Speiseröhrenfehlbildungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Kontaktherstellung und -förderung zwischen Personen und Familien mit Kindern, die an einer Speiseröhrenfehlbildung, insbesonders einer Ösophagusatresie, Ösophagusstenose oder ösophago­trachealen Fistel leiden;

• die Bereitstellung von Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Probleme in diesen Familien;

• das Sammeln von Informationen mit dem Ziel, das Leben eines Kindes, das unter einer ­Speiseröhrenfehlbildung leidet, zu erleichtern;

• die Förderung von Forschungsvorhaben, die sich mit Speiseröhrenfehlbildungen beschäftigen.

2.3 Der Verein ist berechtigt, Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, insbesondere der „Oesophagus-Stiftung – für Kinder mit Speiseröhrenmissbildungen“, zur Verwendung zu ­steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zuzuwenden.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen an Mitglieder, die der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins dienen, sind abweichend von Satz 2 zulässig.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können von Speiseröhrenfehlbildungen, Speiseröhrenverletzungen oder Speiseröhrenerkrankungen betroffene Personen, deren Familienmitglieder und deren Betreuer werden. Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Betroffene Kinder werden mit Erreichen der Volljährigkeit eigenständige Mitglieder.

3.2 Die Mitgliedschaft beginnt bei Eingang der Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Jahresbeitrages, siehe § 12. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge regelt die Finanzordnung.

3.3 Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesgeschäftsstelle seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.

3.4 Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblichst verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung zu entscheiden hat, soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einberufen werden.

3.5 Macht ein Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses ist dann nicht mehr möglich.

3.6 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, Förderer und Sponsoren, die sich langjährig in außergewöhnlicher Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. § 5 Abs. 5.3 gilt entsprechend. Von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags sind Ehrenmitglieder befreit.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

4.1 die Mitgliederversammlung

4.2 der Vorstand

4.3 der wissenschaftliche Beirat

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Ausschließlich ihr obliegt

5.1.1 die Wahl und die Entlastung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie deren Abberufung;

5.1.2 die Wahl und die Abberufung von Beiräten des erweiterten Vorstandes;

5.1.3 die Berufung und die Abberufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates;

5.1.4 die Wahl von Rechnungsprüfern;

5.1.5 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;

5.1.6 die Genehmigung von Grundstücksgeschäften;

5.1.7 die Genehmigung und Verabschiedung des Jahresabschlusses;

5.1.8 die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden sowie die Mitgliedschaft in anderen Verbänden;

5.1.9 die Entscheidung über Satzungsänderungen;

5.1.10 die Entscheidung über die Auflösung des Vereins;

5.1.11 die Entscheidung über eine Mittelverwendung gemäß § 2 Abs. 2.3;

5.1.12 die Benennung der Mitglieder, die der Verein in den Vorstand und Beirat der „Oesophagus-Stiftung – für Kinder mit Speiseröhrenmissbildungen“ entsendet;

5.1.13 die Ernennung von Mitgliedern, Förderern und Sponsoren, die sich langjährig in außergewöhnlicher Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins.

5.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz anderes zwingend vorschreibt. Die Entscheidung zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Ein Blockwahlverfahren ist nach vorheriger Abstimmung der Bundesversammlung nach einfacher Mehrheit möglich.

5.3 Jedes zahlende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Mitglieds vorgelegt wird. Die Anzahl der Stimmen, die ein Mitglied zusätzlich vertreten kann, ist auf zwei begrenzt.

5.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zuzusenden.

5.5 Der Vorstand muss jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

5.6 Auf Verlangen des wissenschaftlichen Beirats ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der wissenschaftliche Beirat die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt hat.

5.7 Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Anspruchsteller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt haben (§ 37 BGB).

5.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

§ 6 Der Vorstand

Jede natürliche Person, die zahlendes Mitglied in KEKS e.V. ist, ist in den Vorstand wählbar.

§ 6.1 Der geschäftsführende Vorstand

6.1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.

6.1.2 Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Alternativ kann aus dem Kreis der Beiräte ein Schriftführer benannt werden.

6.1.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis eingeschränkt werden.

6.1.4 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die den Mitgliedern offen gelegt werden muss. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden. Die Protokolle müssen vom Protokollführer sowie von der Vorstandssitzungsleitung unterzeichnet werden.

6.1.5 Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.1.6 Der geschäftsführende Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.

6.1.7 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist ­zulässig. Bis zu der nächsten Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgen kann, führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

6.1.8 Scheiden geschäftsführende Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ­können bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ­gewählten Beiräte kommissarisch geschäftsführende Vorstandsmitglieder benannt ­werden. Alternativ ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6.2 Der erweiterte Vorstand

6.2.1 Für ausgewählte Themen (z. B. regionale Patenschaften, Jugendvertreter, etc.) können ordentliche Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Beiräten gewählt werden.

6.2.2 Die Beiräte erhalten für die von Ihnen vertretenen Themengebiete vom geschäftsführenden ­Vorstand die notwenigen Vollmachten.

6.2.3 Die Beiräte des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei einem Ausscheiden vor Ablauf der Amtsdauer kann ein anderer Beirat oder ein geschäftsführender Vorstand die Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übernehmen.

§ 7 Der wissenschaftliche Beirat

7.1 Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. Als Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen berufen werden, die auf Grund von Ausbildung, Dienststellung, Berufserfahrung oder aus sonstigen Gründen besonders für die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats geeignet sind.

7.2 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Gehören dem wissenschaftlichen Beirat mehrere Mitglieder an, kann der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte einen Sprecher bestimmen.

7.3 Der wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Diese Geschäftsordnung muss vor Inkrafttreten vom geschäftsführenden Vorstand gebilligt werden.

7.4 Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet

7.4.1 wenn die Voraussetzungen des Abs. 7.1 nicht mehr vorliegen;

7.4.2 wenn das Beiratsmitglied zurücktritt;

7.4.3 wenn die Mitgliederversammlung die Abberufung des Beiratsmitglieds beschließt.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben in dieser Funktion keine Stimme in der ­Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Geschäftsführer

Zur Führung der operativen Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer ­bestellen. Dieser kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der ­wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil, darf jedoch nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 9 Auslandssektionen

9.1 Im Ausland können Sektionen von KEKS e.V. gegründet werden. Sie müssen sich eine eigene ­Satzung geben, die sowohl im Einklang mit den Gesetzen des jeweiligen Landes, in dem die ­Sektion ihren Sitz hat, als auch mit der Satzung von KEKS e.V. steht.

9.2 KEKS e.V. kann Auslands-Sektionen fördern und unterstützen.

§ 10 Der Rechnungsprüfer

10.1 Der Rechnungsabschluss des Finanzvorstandes wird vor Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer geprüft. Diese werden alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und haben die Aufgabe, die Über­einstimmung zwischen den Ein- und Ausgabebelegen und dem Kassenbestand zu prüfen.

10.2 Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. Der Rechnungsprüfer darf auch keinem vom Vorstand bestimmten Gremium ­angehören und darf nicht Angestellter des Vereins sein.

§ 11 Protokolle

11.1 Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Bei dessen Verhinderung kann der Vorsitzende der jeweiligen Versammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.

11.2 Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser des Protokolls zu unterschreiben.

11.3 Die Protokolle sind sowohl von den Mitgliedern des Vereins als auch von den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats einzusehen.

11.4 Der Inhalt eines Protokolls gilt als vom wissenschaftlichen Beirat und von den Mitgliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats seit der Versammlung nach Einsicht widersprochen wird.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. In welcher Höhe dies geschieht, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen den Jahresbeitrag ermäßigen oder erlassen. Bei einem unterjährigen Austritt wird der Jahresbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Oesophagus-Stiftung – für Kinder mit Speiseröhrenmissbildungen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

15.2 Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelungen des § 48 BGB finden ergänzend Anwendung.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

Die vorstehende Satzung wird rechtskräftig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart.

Schlussbemerkung:

Alle hier in ihrer männlichen Form verwendeten Personenbezeichnungen gelten entsprechend in ihrer weiblichen Form. Auf die separate Nennung der weiblichen Form wurde im Sinne der einfacheren ­Lesbarkeit verzichtet.

Stuttgart, den 16. Mai 2009

Der Vorstand

nach oben
 

Anmeldung 

 


Mitglieder


Sie sind
noch nicht angemeldet
!

Mitglieder bekommen ihr Passwort im KEKS-Büro
info(at)keks.org
 
DZI-Spenden-Siegel
Kinderschutzpreis
Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie