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Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Kreis für Eltern von Kindern mit Speiseröhrenmissbildungen (KEKS) e.V." und ist unter der Nummer 4104 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen worden.

1.2 Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Einnahmen, Zuwendungen oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.

2.2 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.3 Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.

2.4 Zweck des Vereins ist

  • die Kontaktherstellung und -förderung zwischen Familien mit Kindern, die an einer Speiseröhrenmissbildung, insbesondere einer Ösophagusatresie, Ösophagusstenose oder einer ösophago-trachealen Fistel leiden;
  • die Bereitstellung von Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Probleme in diesen Familien;
  • das Sammeln von Informationen mit dem Ziel, das Leben eines Kindes, das unter einer Speiseröhrenmissbildung leidet, zu erleichtern;
  • die Förderung von Forschungsvorhaben, die sich mit Speiseröhrenmissbildungen beschäftigen.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden, die selbst ein speiseröhrenerkranktes Kind haben oder selbst betroffen sind und die in aktiver Weise die Ziele des Vereins fördern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

3.2 Die Mitgliedschaft beginnt bei Eingang der Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Vorstand kann unter besonderen Umständen den Jahresbeitrag erlassen.

3.3 Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.

3.4 Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblichst verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitglieder-versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung zu entscheiden hat, soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einberufen werden.

3.5 Macht ein Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses ist dann nicht mehr möglich.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

4.1 die Mitgliederversammlung
4.2 der wissenschaftliche Beirat
4.3 der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Ausschließlich ihr obliegt

5.1.1 die Wahl und die Entlastung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Abberufung;

5.1.2 die Berufung und die Abberufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats;

5.1.3 die Wahl von Rechnungsprüfern;

5.1.4 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;

5.1.5 die Genehmigung von Grundstücksgeschäften;

5.1.6 die Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplans;

5.1.7 die Genehmigung und Verabschiedung des Jahresabschlusses;

5.1.8 die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden sowie die Mitgliedschaft in anderen Verbänden;

5.1.9 die Entscheidung über Satzungsänderungen;

5.1.10 die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

5.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz anderes vorschreibt. Insbesonders gilt § 33 Abs. 1 BGB (Zitat: "Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.") Entscheidungen von wissenschaftlichem Inhalt können nicht gegen den Willen des wissenschaftlichen Beirats beschlossen werden (Vetorecht des wissenschaftlichen Beirats). Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.3 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Mitglieds vorgelegt wird. Die Anzahl der Stimmen, die ein Mitglied zusätzlich vertreten kann, ist auf zwei begrenzt.

5.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zuzusenden.

5.5 Der Vorstand muss jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

5.6 Auf Verlangen des wissenschaftlichen Beirats ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der wissenschaftliche Beirat die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt hat.

5.7 Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Anspruchsteller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt haben (§ 37 BGB).

5.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstands.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied hat in Vorstandssitzungen eine Stimme. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende zwei Stimmen.

6.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Kassenführer und einen Schriftführer. Die Vereinigung von zwei oder mehr Ämtern in einer Person ist zulässig. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.3 Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertetungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis eingeschränkt werden.

6.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden. Die Protokolle müssen vom Protokollführer sowie von der Vorstandssitzungsleitung unterzeichnet werden.

6.5 Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.6 Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.

6.7 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu der nächsten Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgen kann, führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

6.8 Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist der restliche Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Der wissenschaftliche Beirat

7.1 Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. Als Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen berufen werden, die auf Grund von Ausbildung, Dienststellung, Berufserfahrung oder aus sonstigen Gründen besonders für die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats geeignet sind.

7.2 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Gehören dem wissenschaftlichen Beirat mehrere Mitglieder an, so wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte einen Sprecher.

7.3 Der wissenschaftliche Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Diese Geschäftsordnung muss vor Inkrafttreten vom Vorstand gebilligt werden.

7.4 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins sein. Sie sind dann auch in den Vorstand des Vereins wählbar.

7.5 Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet

7.5.1 wenn die Voraussetzungen des Abs. 7.1 nicht mehr vorliegen;

7.5.2 wenn das Beiratsmitglied zurücktritt;

7.5.3 wenn die Mitgliederversammlung die Abberufung des Beiratsmitglieds beschließt.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben in dieser Funktion keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Der wissenschaftliche Beirat hat jedoch, vertreten durch seinen Sprecher, bei allen wissenschaftlichen Entscheidungen der Mitgliederversammlung, insbesonders bei der Vergabe von Fördermitteln, ein Vetorecht.


§ 7A Auslandssektionen

7A.1 Im Ausland können Sektionen von KEKS e.V. gegründet werden. Sie müssen sich eine eigene Satzung geben, die wohl im Einklang mit den Gesetzen des jeweiligen Landes, in dem die Sektion ihren Sitz hat, als auch mit der Satzung von KEKS e.V. steht.

§ 8 Der Rechnungsprüfer

8.1 Der Rechnungsabschluss des Kassenführers wird vor Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer geprüft. Diese werden alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und haben die Aufgabe, die Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabebelegen und dem Kassenbestand zu prüfen.

8.2 Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. Der Rechnungsprüfer darf auch keinem vom Vorstand bestimmten Gremium angehören und darf nicht Angestellter des Vereins sein.

§ 9 Protokolle

9.1 Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Bei dessen Verhinderung kann der Vorsitzende der jeweiligen Versammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.

9.2 Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser des Protokolls zu unterschreiben.

9.3 Die Protokolle sind sowohl von den Mitgliedern des Vereins als auch von den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats einzusehen.

9.4 Der Inhalt eines Protokolls gilt als vom wissenschaftlichen Beirat und von den Mitgliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats seit der Versammlung nach Einsicht widersprochen wird.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. In welcher Höhe dies geschieht, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.

§ 13 Liquidation

13.1 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg.

13.2 Als Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstands bestellt.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

Die vorstehende Satzung wird rechtskräftig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart.


Stuttgart, den 15.06.2002
Der Vorstand

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